Prävention in der Langzeitpflege – ein Blick auf die Empfehlungen gemäß § 18b SGB XI und deren Umsetzung
Gesundheitswesen
DOI: 10.1055/a-2736-6492
Prävention und Gesundheitsförderung können bei drohender, beginnender oder
bestehender Pflegebedürftigkeit ein Weg sein, bei betroffenen Personen einen
Beitrag zur Verbesserung der Autonomie, der Selbstständigkeit, des Wohlbefindens
und der Lebensqualität zu leisten. Der Artikel geht von der These aus, dass
Gebrechlichkeit als definiertes Pflegerisiko eingedämmt, gegebenenfalls
verhindert werden kann, damit Menschen länger leben und gesünder in ihrem
häuslichen Umfeld altern. Es gilt als hinreichend belegt, dass verhältnis- und
verhaltensbezogene Faktoren einen deutlich stärker ausgeprägten Einfluss auf die
Entwicklungsmöglichkeiten im Alter haben als genetisch-biologische
Dispositionen. Die Sozialgesetzgebung hat vor diesem Hintergrund neben den
Präventionsleistungsangeboten im Sozialgesetzbuch V mit Einführung des
Präventionsgesetzes (PrävG) im Jahr 2015 auch im Sozialgesetzbuch XI
Präventionsmaßnahmen etabliert. Zur Ermittlung des Präventionspotentials wurde
der Medizinische Dienst (MD) verpflichtet, in jedem seiner Gutachten zur
Pflegebedürftigkeit zu prüfen, ob über die aktuelle Versorgungssituation hinaus,
präventive Maßnahmen zu empfehlen sind. Auf Grundlage anonymisierter
Routinedaten einer großen Pflegekasse wurden bundesweit die Gutachten der
Medizinischen Dienste aus den Jahren 2022 und 2023 zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit analysiert. Es wurde ein Mixed-Methods-Ansatz genutzt, um
potenzielle Hinweise zwischen versichertenbezogenen Aspekten und der
Empfehlungspraxis in den Gutachten zu interpretieren. Aufgrund der Gesamtanalyse
wird deutlich, dass hier offensichtlich der Präventionsempfehlung kein adäquates
Angebot gegenübersteht. Hier besteht erheblicher weiterer Forschungsbedarf.
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