28.01.2026 | L 29/2026 | Sanktionen gegen Mitarbeiter:innen und Unternehmen
Die Fortbildungsveranstaltung vermittelt grundlegende Kenntnisse zur Verantwortlichkeit im Lebensmittelunternehmen im Falle von Verstößen als Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Eingegangen wird auf die Vorsorgepflichten der Lebensmittelunternehmer in der Handelskette und für die Betriebshygiene, die in der VO (EG) Nr. 852 / 2004 mit Hauptverantwortung und HACCP festgelegt sind.
Speziell im Fall eines Verstoßes ist die individuelle Lebensmittelverantwortung zu bestimmen, so von Inhabern, Vertretungsberechtigten der juristischen Personen und Personengesellschaften sowie deren Mitarbeiter mit Leitungs- und Entscheidungskompetenz zum eigenverantwortlichen Handeln. Nicht zu vernachlässigen ist die Aufsichtspflichtverletzung § 130 OWiG, die Compliance-Norm mit dem generellen Gebot der Vermeidung oder dem wesentlichen Erschweren betriebstypischer Zuwiderhandlungen.
Welche Sanktionen sind im Fall einer Ordnungswidrigkeit gegen die persönlich Verantwortlichen möglich und wie kann man – entweder gemeinsam oder auch nur alleine – gegen das Unternehmen vorgehen? Hier werden die Einziehung von Taterträgen (früher Verfall) und die Verbandsgeldbuße erörtert und die möglichen Berechnungsmodelle gegenübergestellt – aber auch ein Vergleich zur Straftat gezogen. Auf die EU-Kontrollverordnung VO (EU) 2017 / 625 und ihrer Vorgabe, betrügerische und irreführende Praktiken aufzudecken und erlangte Tatvorteile wegzunehmen, wird eingegangen.
An Hand von Fallbeispielen soll eine Arbeitshilfe für die praktische Arbeit aufgezeigt werden: ein Bußgeldbescheid gemeinsam gegen die natürliche Person und gegen das Unternehmen und auch der selbständige Bußgeldbescheid (Einziehungsbescheid) nur gegen das Unternehmen.
Die Zumessungskriterien für die Geldbuße – ihrem Sanktionsteil und Abschöpfungsteil – werden aufgezeigt, die wichtigen Verfahrensschritte dargestellt sowie die Möglichkeiten und Rechte der Verwaltungsbehörde nach Einspruch.
Letzte Änderung: 11.12.2025
Letzte Änderung: 11.12.2025