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Prävention in der Langzeitpflege – ein Blick auf die Empfehlungen gemäß § 18b SGB XI und deren Umsetzung

Gesundheitswesen
DOI: 10.1055/a-2736-6492

Prävention und Gesundheitsförderung können bei drohender, beginnender oder bestehender Pflegebedürftigkeit ein Weg sein, bei betroffenen Personen einen Beitrag zur Verbesserung der Autonomie, der Selbstständigkeit, des Wohlbefindens und der Lebensqualität zu leisten. Der Artikel geht von der These aus, dass Gebrechlichkeit als definiertes Pflegerisiko eingedämmt, gegebenenfalls verhindert werden kann, damit Menschen länger leben und gesünder in ihrem häuslichen Umfeld altern. Es gilt als hinreichend belegt, dass verhältnis- und verhaltensbezogene Faktoren einen deutlich stärker ausgeprägten Einfluss auf die Entwicklungsmöglichkeiten im Alter haben als genetisch-biologische Dispositionen. Die Sozialgesetzgebung hat vor diesem Hintergrund neben den Präventionsleistungsangeboten im Sozialgesetzbuch V mit Einführung des Präventionsgesetzes (PrävG) im Jahr 2015 auch im Sozialgesetzbuch XI Präventionsmaßnahmen etabliert. Zur Ermittlung des Präventionspotentials wurde der Medizinische Dienst (MD) verpflichtet, in jedem seiner Gutachten zur Pflegebedürftigkeit zu prüfen, ob über die aktuelle Versorgungssituation hinaus, präventive Maßnahmen zu empfehlen sind. Auf Grundlage anonymisierter Routinedaten einer großen Pflegekasse wurden bundesweit die Gutachten der Medizinischen Dienste aus den Jahren 2022 und 2023 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit analysiert. Es wurde ein Mixed-Methods-Ansatz genutzt, um potenzielle Hinweise zwischen versichertenbezogenen Aspekten und der Empfehlungspraxis in den Gutachten zu interpretieren. Aufgrund der Gesamtanalyse wird deutlich, dass hier offensichtlich der Präventionsempfehlung kein adäquates Angebot gegenübersteht. Hier besteht erheblicher weiterer Forschungsbedarf.
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Georg Thieme Verlag KG Oswald-Hesse-Straße 50, 70469 Stuttgart, Germany

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